VVGE 2009/10 Nr. 38, S. 185: Art. 8 Abs. 1 Bst. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bei Fehlen der Vermittlungsbereitschaft des behinderten Versicherten. Entscheid des Verwaltungsgerichts
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VVGE 2009/10 Nr. 38, S. 185: Art. 8 Abs. 1 Bst. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bei Fehlen der Vermittlungsbereitschaft des behinderten Versicherten. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009. Aus den Erwägungen: 1.a) Strittig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Unbestritten ist dabei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen körperlich behinderten Arbeitslosen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) handelt.
b) Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die medizinische Aktenlage und die Äusserungen des Beschwerdeführers davon aus, dass eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass er bereit sei, eine Tätigkeit auszuüben und dass das RAV mit der ihm zugewiesenen Arbeit zu wenig auf seine gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen habe, da diese Tätigkeit für ihn nicht zumutbar gewesen sei. c)aa) Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51, Erw. 6a; 123 V 214, Erw. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2, 48, Erw. 1.2; ARV 2004 Nr. 12, 122, Erw. 2.1). bb) Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung (obligatorische Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung, berufliche Vorsorge) angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). cc) "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet dabei, dass die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sich keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist (zum Ganzen vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 77/01 vom 8. Februar 2002, Erw. 3d, mit Hinweis = ARV 2002 Nr. 33). dd) Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutung von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung) vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) bedeutet indessen nicht die vorbehaltslose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die eigene Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist der Versicherte gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (zu den Pflichten des Versicherten, vgl. Art. 17 AVIG; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Basel 2007, 2261 Rz. 270 mit Hinweisen). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. So ist eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, nicht vermittlungsfähig (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2008 vom 11. Februar 2009, Erw. 3.3.1, mit Hinweis). 2.a) Bezüglich der objektiven Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid hauptsächlich auf ein Schreiben der job-vision Nidwalden, Zentrum für berufliche Integration, vom 3. November 2008, in welchem der Beschwerdegegnerin über den Programmabbruch des Beschwerdeführers berichtet wird. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2008 seinen Einsatz im Arbeitsbereich Recycling aufgenommen habe. Bereits bei der ersten Aufgabe, dem Zerlegen von Velorädern (Speichen entfernen, etc.), habe der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit und noch am selben Tag aufgrund auftretender Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich die Arbeit abbrechen müssen, obwohl die Möglichkeit einer wechselnden (stehend/sitzend) Arbeitsposition aufgrund der vom Beschwerdeführer selber angekündigten starken Rückenprobleme speziell berücksichtigt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer drei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Am 13. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer wieder einen Arbeitsversuch unternommen, bei welchem noch leichtere Arbeiten vorgesehen gewesen seien (Serie-Demontage von kleinen Elektrogeräten). Dabei habe der Teilnehmer kleine Schrauben mit sehr wenig Kraftaufwand lösen und die einzelnen Teile nach Materialqualität sortieren müssen. Die Arbeitsposition habe er dabei nach Belieben wechseln, die Teile nach eigener Wahl in der Hand oder im Schraubstock festhalten können. Bereits nach einer Stunde habe der Beschwerdeführer auch bei dieser Arbeit über grosse Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich geklagt, die Arbeit unterbrochen und sei nach Hause gegangen. Ferner habe der Beschwerdeführer auch keine Verbesserungsvorschläge gefunden, die ihm die Arbeit erleichtert hätten (Verstellen der Tischhöhe, etc.). Gestützt auf diesen Bericht und zwei im Zusammenhang mit dem Programmabbruch eingereichte Arztzeugnisse vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr.med. P., vom 22. September bzw. 14. Oktober 2008, die jedoch lediglich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausweisen, ohne näher oder spezifisch auf die Rückenleiden des Beschwerdeführers einzugehen, kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vermittlungsunfähig sei, da eine niederschwelligere Arbeit im handwerklichen Bereich nicht angeboten werden könne.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Dezember 2008 hingegen unter anderem auf ein - jedoch nicht beigelegtes - Arztzeugnis aus den IV-Akten von Dr.med. S. vom 11. September 2007 und führt aus, es erstaune, dass er von der job-vision Nidwalden im handwerklichen Bereich eingesetzt worden sei. So halte Dr.med. S. doch ausdrücklich fest, dass andere leichtere körperliche Arbeiten an einem ergonomisch gut eingerichteten Arbeitsplatz mit Wechselpositionen zwar ohne weiteres zumutbar seien, Arbeitspositionen, bei denen der Kopf langzeitig in stark vornübergeneigter Haltung gehalten werden müsse, würden jedoch nicht in Frage kommen.
c) Der Argumentation des Beschwerdeführers ist insofern zu folgen, dass es nicht angeht, die offensichtliche objektive Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten einzig und allein mit einem Erfahrungsbericht der job-vision Nidwalden und damit mit einer Momentaufnahme zu begründen, sieht doch Art. 15 Abs. 3 AVIG bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen explizit die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf Kosten der ALV vor. Ein Absehen von dieser vertrauensärztlichen Untersuchung kann im Übrigen auch nicht mit den beiden von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnissen vom 22. September bzw. 14. Oktober 2008 gerechtfertigt werden, da sich daraus ebenfalls keine definitiven oder unzweifelhaften Schlüsse zur (anhaltenden) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen.
d) Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass aus den Akten nicht ohne weiteres auf eine offensichtliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Darauf lässt auch das aktuellste, der Beschwerdegegnerin bekannte ärztliche Zeugnis über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 schliessen, worin dessen Hausarzt dem Beschwerdeführer immerhin eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % attestiert. Eine Rückweisung der Sache drängt sich jedoch aus folgenden Gründen trotzdem nicht auf. 3.a) Umstritten ist auch die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers und damit das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit, welches auch bei behinderten Personen uneingeschränkt geprüft wird (vgl. vorne, Erw. 1c/dd).
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bewiesen, dass er bereit sei, Arbeit anzunehmen. Dass bei ihm durch die Beschwerdegegnerin lediglich eine Einsatzmöglichkeit in Betracht gezogen worden sei, bei der zu wenig auf seine gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen worden sei, rechtfertigte in keiner Weise das Aussprechen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer gab jedoch bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2008 - und damit schon am Tag seiner Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung - an, dass er nicht in der Lage sei zu arbeiten und unmöglich eine Arbeit suchen könne, wobei er diese Aussage unterschriftlich bestätigte. Damit gab der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Kontakte mit der Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck, dass er sich subjektiv nicht für arbeits- bzw. vermittlungsfähig hält. Diese negative Grundeinstellung ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten. Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer dann im September 2008 grundsätzlich als arbeitsfähig betrachtete, wurde doch bei der Eintrittsmeldung bei der job-vision Nidwalden vom 10. September 2008 vereinbart, dass das Ziel des Einsatzes die Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit sei. Trotzdem brach der Beschwerdeführer beide Arbeitseinsätze vom 22. September und 13. Oktober 2008 kurz nach deren Beginn am selben Tag wieder ab und reichte gegenteilige Arztzeugnisse ein.
c) Insgesamt ist somit aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie wirklich arbeitsfähig fühlte und nicht bereit ist, eine zumutbare Arbeit im beantragten Rahmen anzunehmen. Daran vermag auch die Tatsache nichts ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich des job-vision Programms wiederum im handwerklichen Bereich eingeteilt wurde. Denn insbesondere bei der zweiten ihm durch die job-vision Nidwalden zugeteilten Arbeit (Serie-Demontage von kleinen Elektrogeräten, wobei er kleine Schrauben mit sehr wenig Kraftaufwand lösen und die einzelnen Teile nach Materialqualität sortieren musste, die Arbeitsposition dabei nach Belieben wechseln konnte und die Teile nach eigener Wahl in der Hand oder im Schraubstock festhalten konnte) handelt es sich um Aufgaben, für die sich der Beschwerdeführer gemäss eigenem Vorbringen grundsätzlich als arbeitsfähig bezeichnet. Trotzdem brach er die Arbeit bereits nach einer Stunde ab und ist nach Hause gegangen, ohne konkrete Verbesserungsvorschläge anzubringen, die ihm die Arbeit erleichtert hätten.
4. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen ist, da es diesem insbesondere an der Vermittlungsbereitschaft offensichtlich fehlt. Die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. Juli 2008 ist demzufolge nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer vermittlungsfähigkeit arbeit entscheid nidwalden subjektiv vermittlungsbereitschaft zumutbare arbeit versicherter objektiv tag arbeitslosenentschädigung zumutbarkeit person invalidität Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AVIG: Art.8 Art.15 Art.17 AVIV: Art.15 Weitere Urteile BGer 8C_623/2008 C_77/01 Leitentscheide BGE 125-V-51 123-V-214 VVGE 2009/10 Nr. 38